REHA - Herzsport
REHA-Herzsport
Corona bedingt wird der Herzsport ab dem 01.12.2021 eingestellt.
Voraussichtlich beginnt der Übungsbetrieb im Januar 2022 wieder.
Ebenso entfällt die Wirbelsäulengymnastik bei Horst Kanne ab Dezember 2021.
REHA-Herzsport
Corona bedingt wird der Herzsport ab dem 01.12.2021 eingestellt.
Voraussichtlich beginnt der Übungsbetrieb im Januar 2022 wieder.
Ebenso entfällt die Wirbelsäulengymnastik bei Horst Kanne ab Dezember 2021.
++ Bekanntgabe der Feststellung einer Warnstufe nach der Corona-Verordnung +++
Liebe Mitglieder und Kursteilnehmer,
nach § 3 Abs. 5 der neuen Corona-Verordnung vom 23.11.2021 wird
mit Wirkung vom 24. November 2021 die Warnstufe 1 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt.
Die Feststellung endet, soweit nach § 3 Absatz 1 bis 4 ein Zeitpunkt festgestellt wird, ab dem keine oder eine andere Warnstufe gilt.
Für den Sport im Freien gilt:
Vorliegen der Warnstufe 1 bzw. Indikator „Neuinfizierte beträgt mehr als 50“
Vor und nach der Sportausübung im Freien ist die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen nur unter Anwendung der 3G-Regel möglich, d.h. Duschen und Umkleiden dürfen nur von Personen genutzt werden, die vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet worden sind. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht.
Für den Sport in geschlossenen Räumen gilt:
Vorliegen der Warnstufe 1 oder 2 bzw. Indikator „Neuinfizierte beträgt mehr als 50“
Für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen) gilt die 2G-Regel. Die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist selbstverständlich auch nur für die vorgenannten Personengruppen möglich.
Sportliche Grüße
Euer
Eric-B. Kiepke
1.Vorsitzender
Liebe Mitglieder,
es hatte sich ja bereits abgezeichnet, dass es wieder zu einem Anstieg der Corona Infektionen kommen wird. Am gestrigen Montag lag die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Hildesheim den fünften Werktag in Folge über 50, ab Mittwoch (03.11.21) gilt im Landkreis daher wieder die 3G-Regel. Der Landkreis hat gestern gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, welche die Überschreitung des Werts von 50 feststellt und die erweiterte Anwendung der 3G-Regel in Kraft setzt.
Demnach gilt ab dem übernächsten Tag nach Ende des Fünftagesabschnitts, also ab Mittwoch, 3. November, im Landkreis Hildesheim wieder die 3G-Regel. Dies hat auch wieder Auswirkungen auf die Nutzung von Sportanlagen.
Die 3G-Regel bedeutet, dass nur noch vollständig gegen das Coronavirus geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesene Personen sowie Personen, die ein aktuelles negatives Testergebnis (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden oder Schnelltest nicht älter als 24 Stunden) vorweisen können, Zutritt zu bestimmten Einrichtungen, Dienstleistungen oder Veranstaltungen haben. Auch amtlich zugelassene Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) sind gestattet, wenn sie im Beisein der Veranstalterin oder des Veranstalters oder der Betreiberin oder des Betreibers einer Einrichtung oder einer von dieser beauftragten Person durchgeführt werden. Alle anderen Personen bleiben von der Nutzung, dem Zutritt oder der Inanspruchnahme ausgenommen.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der 3G-Regel ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese haben aber den Nachweis eines negativen Tests zu führen.
Euer
TKJ-Vorstand
Liebe Mitglieder,
die Sommerferien sind vorbei und wie zu erwarten war, sind auch die Corona-Zahlen angestiegen.
Ab Freitag, den 03.09.2021 gilt im Landkreis die 3G-Regel, da am Mittwoch, dem 01.09.2021 die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Hildesheim den fünften Tag in Folge über 50 lag.
Der Landkreis hat daher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, welche die Überschreitung des Werts von 50 feststellt und die erweiterte Anwendung der 3G-Regel in Kraft setzt. Das Infektionsgeschehen im Landkreis kann keinem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden, es handelt sich vielmehr um ein diffuses Infektionsgeschehen. Von der Feststellung konnte der Landkreis daher nicht absehen.
Demnach gilt ab dem übernächsten Tag nach Ende des Fünftagesabschnitts, also ab Freitag, 03. September, im Landkreis Hildesheim die 3G-Regel. Dies hat Auswirkungen auf die Gastronomie, auf das Beherbergungsgewerbe, auf die Nutzung von Sportanlagen, auf private Feiern und öffentliche Veranstaltungen sowie auf die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen.
Die 3G-Regel bedeutet, dass nur noch vollständig gegen das Coronavirus geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesene Personen, sowie Personen, die einen aktuelles negatives Testergebnis – PCR-Test nicht älter als 48 Stunden oder Schnelltest nicht älter als 24 Stunden – vorweisen können, Zutritt zu bestimmten Einrichtungen, Dienstleistungen oder Veranstaltungen haben. Auch zugelassene Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) sind gestattet. Alle anderen Personen bleiben von der Nutzung, dem Zutritt oder der Inanspruchnahme ausgenommen.
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult wurden, sind von der 3G-Regel ebenso ausgenommen wie Schülerinnen und Schüler, da diese im Rahmen eines schulischen Testkonzepts dort regelmäßig getestet werden.
Die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, hierzu zählen auch Fitnessstudios und Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbäder, Thermen und Saunen, ist ebenfalls nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen erlaubt.
Trotz der erneuten Auflagen wünschen wir allen einen guten sportlichen Start nach den Sommerferien.
Euer TKJ-Vorstand