Satzung

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Satzung des Turnklub Jahn Sarstedt e.V.

Inhaltsverzeichnis


Präambel


I. Der Verein und seine Mitglieder

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Zweck 
§ 3 Mitgliedschaft/Mitgliedsaufnahme
§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit der Mitglieder
§ 5 Ehrenmitglieder
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Start für andere Vereine
§ 9 Haftung
§ 10 Abteilungen
§ 11 Vereinsorgane

II. Hauptversammlung
§ 12 Aufgaben
§ 13 Einberufung
§ 14 Anträge und Wahlvorschläge
§ 15 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
§ 16 Wahlen
§ 17 Berichterstattung

 

III. Vorstand
§ 18 Zusammensetzung
§ 19 Aufgaben
§ 20 Sitzungen
§ 21 Haftung

IV.Verwaltungsausschuss
§ 22 Zusammensetzung
§ 23 Aufgaben
§ 24 Sitzungen
§ 25 Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes
und des Verwaltungsausschusses

V.Technischer Ausschuss
§ 26 Zusammensetzung
§ 27 Aufgaben

VI.Sonstiges
§ 28 Jahresrechnung und Rechnungsprüfung
§ 29 Datenschutz
§ 30 Verbleib des Vermögens bei Auflösung des Vereins
§ 31 Inkrafttreten der Satzungsänderung

 


Präambel
Die Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Unabhängig vom Geschlecht der in dieser Satzung angesprochenen Personen wird in den nachfolgenden Paragrafen nur die männliche Bezeichnung verwendet. Jede Person hat entgegen der Formulierung dieser Satzung jedoch Anspruch auf eine Anrede, die ihrem Geschlecht entspricht.

I. Der Verein und seine Mitglieder

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein trägt den Namen Turnklub Jahn Sarstedt e.V., gekürzt TKJ Sarstedt genannt. Er wurde am 1. November 1901 gegründet, hat seinen Sitz in Sarstedt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen.


§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude durch Bewegung, Spiel und Sport aller Art.
2. Der TKJ Sarstedt betreibt den Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssport in allen Altersgruppen. Hierzu unterhält der Verein auch Sportanlagen.
3. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen zu.
4. Der TKJ Sarstedt ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.                Der TKJ Sarstedt ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Zur Erledigung von Aufgaben können hauptamtliche Kräfte beschäftigt werden.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind           oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft / Mitgliedsaufnahme
1. Jede natürliche Person kann ordentliches Mitglied werden. Aufnahmeanträge in den TKJ Sarstedt sind schriftlich zu stellen. Über die entsprechende                   Aufnahme entscheidet der Verwaltungsausschuss. Anträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
2. Die Aufnahme wird dem Antragsteller durch Aushändigung der Mitgliedskarte bestätigt. Hierdurch wird der Antragsteller Mitglied des Vereins mit allen                Rechten und Pflichten, die sich aus der Satzung sowie den Ordnungen der Verbände, denen der Verein und die Abteilungen angehören, ergeben.
3. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter              Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und          genutzt  werden.
4. Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass über seine Person im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen sowie dem Trainingsbetrieb in Wort          und Bild berichtet werden kann.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit der Mitglieder
1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.
2. Wählbar für Ämter des Vereins sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 5 Ehrenmitglieder
1. Der Verwaltungsausschuss kann aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient                gemacht  haben, der Hauptversammlung zur Wahl als Ehrenmitglied vorschlagen.
2. Die Wahl durch die Hauptversammlung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Aussprache über den                  Vorschlag  findet nicht statt.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und zur fristgemäßen Zahlung der Beiträge ohne besondere Aufforderung verpflichtet.
2. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Beiträge werden vom Verwaltungsausschuss festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf          Antrag  und nach Anhörung des zuständigen Abteilungsleiters eine Ermäßigung des Beitrages beschließen.
3. Die Abteilungen können Sonderbeiträge erheben, wenn diese durch die Abteilungsversammlung beschlossen und durch den Verwaltungsausschuss                  bestätigt  wurden. Diese Sonderbeiträge können die Abteilungen selbst verwalten.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres gegenüber dem Vorstand (Geschäftsstelle) erklärt werden.
3. Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer die Ziele und Belange des Vereins grob verletzt oder mit seinen Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger           schriftlicher Mahnungen länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsausschuss.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Gegenstände, die dem Verein gehören, unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt zwingend auch für Mitgliedsausweise      bzw. - karten.


§ 8 Start für andere Vereine
Mitglieder des TKJ Sarstedt starten in Sportarten, die im Verein wettkampfmäßig betrieben werden, in der Regel für den TKJ Sarstedt. Für Ausnahmen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Sportfachverbandes.


§ 9 Haftung
1. Der TKJ Sarstedt haftet nicht für Eigentumsschäden oder Eigentumsverluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei der Benutzung von Anlagen,      Einrichtungen oder Geräten des Vereins bzw. bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erleiden.
2. Bei Sportunfällen tritt für Personenschäden die Sportunfallversicherung im Rahmen der Versicherungsbedingungen ein.


§ 10 Abteilungen
1. Der TKJ Sarstedt besteht aus Abteilungen. Sie werden auf Beschluss des Verwaltungsausschusses eingerichtet oder aufgelöst. (siehe § 23.2)
2. Die Abteilungen regeln ihre betriebenen Sportarten und Fachaufgaben in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins.      Hinweise zu Sonderbeiträgen siehe § 6 Ziffer 3 der Satzung.


A. Turnabteilung
1. Die Turnabteilung besteht aus Übungsgruppen, die dem Verbandsbereich des Turnerbundes zugerechnet und gemeldet werden.
2. Die Turnabteilung wird fachlich vom Oberturnwart geführt. Im Zusammenwirken mit dem Hauptsportwart sind sie für den personellen und räumlichen                  Turnsportbetrieb verantwortlich.
3. Der Oberturnwart wird von der Hauptversammlung des Vereins für zwei Jahre gewählt.
4. Mindestens einmal im Jahr findet eine Abteilungsversammlung statt, zu der alle Übungsleiter sowie der Hauptsportwart einzuladen sind. Von dieser                    Versammlung ist ein Protokoll zu führen.


B. Weitere Abteilungen
1. Jede weitere Abteilung wählt für zwei Jahre eine Abteilungsleitung. Diese besteht mindestens aus:
- dem Abteilungsleiter
- dem Stellvertreter
- dem Kassenwart (kann gleichzeitig Stellvertreter sein).
2. Mindestens einmal im Jahr findet eine Abteilungsversammlung statt, zu der alle Abteilungsmitglieder durch Bekanntmachung eingeladen werden. Von der          Abteilungsversammlung und den Wahlergebnissen ist ein Protokoll zu fertigen.
3. Tritt ein Abteilungsleiter zurück, so übernimmt der Stellvertreter die Abteilungsleitung bis zur nächsten Abteilungsversammlung.
4. Bei Abteilungsauflösung verbleiben vorhandene Vermögenswerte im Eigentum des Gesamtvereins und sind von diesem entsprechend den sportlichen              Belangen zu  verwenden. Anteilige Ansprüche der Abteilungsmitglieder bestehen nicht.
5. Die Abteilungen wählen 2 Kassenprüfer: Diese prüfen einmal im Jahr die Kasse bis zum 31.01. für das vorhergehende Jahr


§ 11 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

1. Die Hauptversammlung (§ 12 - 17)
2. Der Vorstand (§ 18 - 21)
3. Der Verwaltungsausschuss (§ 22 - 25)
4. Der Technische Ausschuss (§ 26 - 27)


II. Hauptversammlung

§ 12 Aufgaben
1. Die Hauptversammlung der stimmberechtigten Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins.
2. Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:

a. die Entlastung des Vorstandes
b. die Wahl des Vorstandes, des Oberturnwartes und der Beisitzer des Verwaltungsausschusses,
c. die Bestätigung der Abteilungsleiter
d. die Bestätigung des Jugendwartes, der gemäß der Jugendordnung zu wählen ist,
e. die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter (Rechnungsprüfungsausschuss (siehe § 28),
f. die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses,
g. die Beschlussfassung über besondere Umlagen,
h. die Entscheidung über Satzungsänderungen bzw. Neufassung einer Satzung,
i. der Erlass der Geschäftsordnung für die Hauptversammlung,
j. die Genehmigung zum Kauf sowie zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden,
k. der Beschluss über die Auflösung des Verein


§ 13 Einberufung
1. Der Vorstand beruft die Hauptversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest.
2. Die ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) findet grundsätzlich innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres statt.
3. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden,
a) wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder
b) mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe beantragen (gemessen an den                              Mitgliederzahlen  zum 31.12. des Vorjahres). In diesem Fall muss die Einladung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages von der                              Geschäftsstelle erfolgen.
4. Tag und Beginn der Hauptversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in der Vereinszeitung, im Internet (www.tkj-          sarstedt.de) sowie durch Aushang in der vereinseigenen Halle bekanntzumachen.


§ 14 Anträge und Wahlvorschläge
Wahlvorschläge für Vorstandsämter und Anträge, die von Mitgliedern in der Hauptversammlung gestellt werden sollen, sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.


§ 15 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig.
2. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder ein Stellvertreter.
3. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt. (siehe Ziffer 4 + 5 sowie § 5      Ziffer 2). Dabei werden nur die Ja- und Neinstimmen gewertet. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der      Antrag als abgelehnt.
4. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Zur Abänderung der §§ 1, 15 (Ziffern 1 - 7) und 30 der Satzung sowie für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der          anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Die Beschlüsse werden grundsätzlich durch Handzeichen mittels Stimmkarte gefasst, jedoch kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit auch eine                geheime  Abstimmung beschließen.
7. Die Beschlüsse des Vereins und seiner Organe sind für alle Mitglieder verbindlich.
8. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist in der auf die Versammlung folgenden Verwaltungsausschusssitzung zu genehmigen          und vom 1. Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Ton-, Film- und Bildaufzeichnung der Hauptversammlung      ist nicht zulässig.  Ausgenommen hiervon sind sportliche Vorführungen oder Ehrungen.


§ 16 Wahlen
1. Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses werden für zwei Jahre gewählt.
2. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter werden für zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verwaltungsausschusses und Angestellte      des Vereins dürfen keine Rechnungsprüfer sein.
3. Gewählt wird grundsätzlich durch Handzeichen mittels Stimmkarte, jedoch kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit auch eine geheime Abstimmung          beschließen.
4. Wahlentscheidungen werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Dabei werden nur die Ja- und Neinstimmen gewertet.
5. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6. Alle Ämter sind Ehrenämter.


§ 17 Berichterstattung
Der Vorstand berichtet in der ordentlichen Hauptversammlung über die Angelegenheiten des Vereins und erläutert den erstellten Jahres- und Kassenbericht.


III. Vorstand

§ 18 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden,
den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Hauptsportwart.

 

§ 19 Aufgaben
1. Der Vorstand leitet den Verein.
2. Er ist zuständig für die Erstellung und Durchführung des Haushaltsplanes unter Beachtung der Sorgfaltspflicht einer sachgerechten und gewissenhaften            Vereinsführung.
3. Zur Abwicklung des Vereinsbetriebes kann der Vorstand Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte einstellen.
4. Der Verein wird nach außen hin durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von zwei                    Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Abteilungen und an Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
6. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten soweit es möglich ist und sich ein geeigneter Kandidat findet (in Ergänzung zu § 29 Ziffer 4).


§ 20 Sitzungen
1. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
2. Der 1. Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung einer der Stellvertreter lädt spätestens eine Woche vorher zur Sitzung ein.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Von dieser Versammlung ist ein Protokoll zu führen.


§ 21 Haftung
Vorstandsmitglieder haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


IV. Verwaltungsausschuss

§ 22 Zusammensetzung
Der Verwaltungsausschuss besteht aus:

1. den Vorstandsmitgliedern,
2. dem Oberturnwart und den Abteilungsleitern, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter,
3. dem Presse- und Medienwart,
4. dem Bauwart,
5. dem Sozialwart,
6. dem Jugendwart,
7. der Geschäftsstellenleitung oder einem zu benennenden Schriftführer
8. bis zu 12 Beisitzern.


§ 23 Aufgaben
Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Richtlinien und Maßnahmen beraten und beschließen, die es dem Verein ermöglichen, seinen in der Satzung festgelegten Zweck sinnvoll und zeitgemäß zu      verwirklichen,
2. Bestimmung der im Verein zu betreibenden Sportarten sowie die Bildung oder Auflösung von Abteilungen,
3. Beschluss des Haushaltsplanes,
4. Bildung besonderer Ausschüsse des Vereins, z.B. Festausschuss, Bauausschuss, Fi-nanzausschuss, Satzungsausschuss,
5. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes, des Technischen Ausschusses und der sonstigen Ausschüsse,
6. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
7. Votum zur Festlegung oder Änderung der Satzung für die Hauptversammlung abgeben,
8. Vorschlag zur Wahl eines Ehrenmitgliedes durch die Hauptversammlung.
9. Der Verwaltungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der Hauptversammlung bedarf.


§ 24 Sitzungen
1. Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses finden aus wichtigem Anlass oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsausschusses            statt.
2. Der 1. Vorsitzende oder in seiner Vertretung einer der Stellvertreter lädt spätestens eine Woche vorher zur Sitzung mit Angabe der Tagesordnung ein.
3. Den Vorsitz in der Sitzung führt der 1. Vorsitzende oder in seiner Vertretung einer seiner Stellvertreter.
4. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn in der ordnungsgemäß einberufe-nen Sitzung mindestens 11 Mitglieder anwesend sind.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung (§ 15) nicht etwas anderes vorschreibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.      Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Über jede Verwaltungsausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen. Anschließend ist es vom Vorstandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter und vom                          Protokollführer zu  unterzeichnen. Das Protokoll liegt zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle bereit. Eine Ton-, Film- und Bildaufzeichnung der                        Verwaltungsausschusssitzungen ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind sportliche Vorführungen oder Ehrungen.


§ 25 Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses
1. Wenn im Laufe der Amtszeit ein Vorstandsmitglied ausscheidet, hat der Verwaltungsausschuss zu entscheiden, ob die Einberufung einer außerordentlichen      Hauptversammlung zur Neuwahl für erforderlich gehalten wird oder ob die Geschäfte einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen werden sollen.
2. Scheidet eines der im § 22 unter 2 - 8 genannten Mitglieder des Verwaltungsausschusses während der Amtszeit aus, kann sich der Verwaltungsausschuss        aus der Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung ergänzen.

 

V. Technischer Ausschuss

§ 26 Zusammensetzung
Der Technische Ausschuss besteht aus:
1. dem Hauptsportwart als Vorsitzenden,
2. dem Oberturnwart und den Abteilungsleitern, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter,
3. dem Jugendwart,
4. dem Sportabzeichenwart,
5. dem Presse- und Medienwart,
6. dem Sozialwart,
7. den Übungsleitern,
8. den Beisitzern.


§ 27 Aufgaben
1. Der Technische Ausschuss ist für den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb des Vereins zuständig.
2. Einzelheiten bestimmt die Geschäftsordnung, die sich der Technische Ausschuss selber geben kann. Sie bedarf der Genehmigung durch den                            Verwaltungsausschuss.
3. Über jede Technische Ausschuss - Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Anschließend ist es vom Hauptsportwart und vom Protokollführer zu unterzeichnen.          Das Protokoll liegt zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle bereit. Eine Ton-, Film- und Bildaufzeichnung der Sitzungen des technischen Ausschusses ist          nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind sportliche Vorführungen oder Ehrungen.


VI. Sonstiges

§ 28 Jahresrechnung und Rechnungsprüfung
1. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Finanzgeschäfte werden auf der Grundlage des vom Verwaltungsausschuss zu Be-ginn des Rechnungsjahres beschlossenen Haushaltsplanes geführt.
3. Die Jahresrechnung soll im ersten Quartal des folgenden Jahres abgeschlossen wer-den.
4. Zur Prüfung der Jahresrechnung wird von der ordentlichen Hauptversammlung ein Rechnungsprüfungsausschuss gewählt. Der                                                    Rechnungsprüfungsausschuss  besteht aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern.
5. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung zu prüfen und der Haupt-versammlung Bericht zu erstatten.
6. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist auch zu zwischenzeitlichen Prüfungen berechtigt.


§ 29. Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des                Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e. das Recht auf Datenübertragung nach Artikel 20 DS-GVO,
f. das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DS-GVO,
g. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den              jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese                Verpflichtung besteht   auch nach dem Ausscheiden aus den Ämtern oder dem Verein.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen        Datenschutzbeauftragten.


§ 30 Verbleib des Vermögens bei Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Sarstedt, die es      unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung getätigter Sonderleistungen.


§ 31 Inkrafttreten der Satzungsänderung
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 

Sarstedt, den 05.05.2023